( GewO § 82 lit d ) Die Entlassung eines Arbeitnehmers kann u.a. wegen einer strafbaren Handlung erfolgen, die ihn des Vertrauens des Gewerbeinhabers unwürdig erscheinen lässt. Hiezu ist nicht nur eine gerichtlich strafbare Handlung erforderlich, es genügt auch eine schwerwiegende im Verwaltungsstrafverfahren zu ahndende Handlung.
ASG Wien 7 Cga 245/96s v. 16.09.1997, rk.