Beabsichtigt ein Arbeitnehmer sich im Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer eine Position zu verschaffen, die den auch für ihn erkennbaren Interessen der Arbeitgeberin diametral entgegenstand, so ist die Beurteilung, dass das Verhalten des Arbeitnehmers den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1 letzter Satz AngG verwirklicht hat, zumindest vertretbar.