( § 27 Z 1 AngG ) Einem Diebstahlversuch am Kunden des Arbeitgebers wird das gleiche Gewicht beigemessen wie einem Diebstahlversuch zum unmittelbaren Nachteil des Arbeitgebers, so im Allgemeinen Vertrauensunwürdigkeit vorliegt, die eine Weiterbeschäftigung unzumutbar macht.
OGH 01.09.1999, 9 Ob A 219/99t