( MSchG § 12 Abs 2 Z 1 und Z 3 ) Die Nichteinhaltung von nach Betriebsübung einzuhaltenden Arbeitszeiten im Rahmen eines Gleitzeitkontos erfüllt den Entlassungstatbestand der Nichteinhaltung der Arbeitszeit nicht.
Die Einnahme einer bloß gesellschaftsrechtlichen Stellung in einem anderen Betrieb erfüllt den Tatbestand der verbotenen Nebenbeschäftigung nicht. Ein allgemeines Konkurrenzverbot kann aus der Treuepflicht nicht abgeleitet werden.