( § 2 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 UrlG ) Eine einzelvertraglich vereinbarte Aliquotierungsbestimmung ist in Hinblick auf die Umstellung des Urlaubsjahres von Arbeitsjahr auf Kalenderjahr insoweit unwirksam, als sie ungünstiger als die gesetzliche Regelung ist.
ASG Wien 25.04.2002, 29 Cga 239/01f, Berufung erhoben