( § 2 Abs 2, § 10 Abs 1 und Abs 3 UrlG ) Bei der Auslegung eines Kollektivvertrages ist der Wortsinn - auch in Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der KV-Parteien zu berücksichtigen (vgl. OLG Innsbruck 12. 9. 1995, 5 Ra 110/95, ARD 4843/12/97). Sieht der Kollektivvertrag vor, dass das Urlaubsausmaß im Kalenderjahr des Dienstantritts für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes beträgt und bei ununterbrochener Dauer des Dienstverhältnisses von 6 Monaten zur Gänze gebührt, steht dem Bediensteten, dessen Dienstverhältnis volle 6 Monate gedauert hat, kein geringeres Ausmaß an Erholungsurlaub als der volle Erholungsurlaub zu. ASG Wien 05.04.2001 , 25 Cga 159/00k.