( § 1158, § 1376 ABGB ) Erklärt sich ein Arbeitnehmer mit einem Wechsel in der Arbeitgeberposition einverstanden, wird die Ummeldung bei der Sozialversicherung durchgeführt und der Dienstzettel entsprechend angepasst, liegt eine Vertragsübernahme vor, durch die das alte Dienstverhältnis mit einem neuen Arbeitgeber fortgesetzt wird, auch wenn es zugleich zu einer Änderung der Arbeitszeit und des Stundenlohns kommt.
OGH 13.12.2001, 8 ObA 308/01d