( ASVG § 120 Abs 1 Z 1 ) Der Versicherungsfall der Krankheit (Notwendigkeit der Zahnbehandlung) tritt mit dem faktischen Beginn der Behandlung und nicht mit der Behandlungsbedürftigkeit ein.
OGH 10 Ob S 252/97z v. 19.08.1997
§ 120 Abs 1 Z 1 ASVG bestimmt, dass der Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn derselben als eingetreten gilt, d.h. mit Beginn des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht. Diese Bestimmung findet sich in dem mit „Gemeinsame Bestimmungen“ übertitelten Abschn I des Zweiten Teiles des ASVG betreffend „Leistungen der Krankenversicherung“, dessen 5. Unterabschnitt besondere Regelungen über „Zahnbehandlung und Zahnersatz“ enthält. Die grundsätzlichen Regelungen für die Krankenbehandlung - speziell § 120 ASVG - sind daher auch auf den Zahnersatz im Besonderen anwendbar.