( ASVG § 338, § 133 ) Der Vertrag zwischen dem SV-Träger und der Österreichischen Ärztekammer ist ein dem Gesetz nachrangiges Gestaltungsmittel, das den gesetzlichen Anspruch auf Krankenbehandlung und somit auch auf Zahnbehandlung nicht einschränken oder beseitigen kann. Solche Verträge sind nur „inter partes“ bindend; sie vermögen den Anspruch des Versicherten weder nach der Art noch nach dem Ausmaß zu begrenzen. LG Feldkirch 35 Cgs 40/93 v. 09.10.1996. (ZAS Jud. 2/1998)