§ 105 Abs 3 ArbVG - Der Umstand, dass bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung auch Pensionszusagen zu berücksichtigen sind, stellt keine mittelbare Diskriminierung älterer Arbeitnehmer dar. Zwar werden typischerweise ältere Arbeitnehmer „Pensionsansprüche“ haben, dieses Kriterium ist jedoch zur Verfolgung eines rechtmäßigen Zieles gerechtfertigt, da es sachgerecht ist, wenn der Gesetzgeber die Kündigungsanfechtung eben dann einschränkt, wenn unabhängig vom Arbeitseinkommen eine finanzielle Absicherung vorhanden ist.