Art III UmgrStG
Die Einbringung eines Mitunternehmeranteiles (§ 12 Abs 2 Z 2 UmgrStG) in eine Kapitalgesellschaft nach Art III UmgrStG umfasst nach herrschender Verwaltungsübung den starren Kapitalanteil, variable Kapitalanteile, Sonderbetriebsvermögen und anschaffungsbedingtes Ergänzungskapital. Sollen Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens anlässlich der Einbringung zurückbehalten werden, stellt dies nach § 16 Abs 5 UmgrStG eine (rückwirkende) Entnahme oder Einlage dar. Zählt die Beteiligung an der übernehmenden Kapitalgesellschaft zum Sonderbetriebsvermögen des einzubringenden Mitunternehmeranteiles, ergibt sich eine Wahlmöglichkeit, wie sie im Falle der Einbringung eines Einzelbetriebes, der die Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft hält, schon beurteilt wurde (vgl Umgründungssteuer-Leitfaden2, 844 ff). Anstelle des steuerpflichtigen Zurückbehaltens der Beteiligung, wie oben erwähnt, kann die Beteiligung auch mit eingebracht werden, wird damit zu einem eigenen Anteil und muss - analog zum Down-stream-Merger - sofort wieder an den (die) Einbringenden herausgegeben werden. In diesem Fall kommt es zu keiner Entnahmebesteuerung (vgl BMF 24. 5. 1993, SWK 1993, 445, und 4. 7. 1994, SWK 1994, 628). Bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft ist der bei einem positiven Beteiligungsansatz sich ergebende Buchverlust steuerneutral, beim Einbringenden prägt der steuerlich maßgebende Buchwert des Mitunternehmeranteiles die Anschaffungskosten des durchgeschleusten Kapitalanteiles. Um ein der Entnahmevariante vergleichbares und damit sachgerechtes steuerliches Ergebnis sicherzustellen, muss dieser Anschaffungskostenbetrag um den Buchwert des durchgeschleusten Anteiles vermindert und in Evidenz genommen werden.