ABGB: § 416, § 418 S 3, § 1295 Abs 2
Der außerbücherliche Eigentumserwerb des Bauführers an der Baufläche nach § 418 S 3 ABGB ist auch bei einem Grenzüberbau möglich.
Neben der Redlichkeit des Bauführers setzt dieser Erwerb voraus, dass der Grundeigentümer die Bauführung nicht untersagt hat, obwohl ihm die Inanspruchnahme seines Grundstücks bekannt war. Wenn der Grundeigentümer davon erst nach Abschluss der Bauführung Kenntnis erlangt, führt der Umstand, dass er nicht gleich die Beseitigung des Überbaus verlangt, nicht zum Verlust des Eigentums nach § 418 S 3 ABGB.