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Rechtsprechung - Vor Beseitigung des Scheidungsfolgenvergleichs kein Aufteilungsverfahren

EherechtEF-Z 2007/82EF-Z 2007, 142 - 143 Heft 4 v. 11.7.2007

§ 81 EheG; § 95 EheG

Ein aufrechter, rechtsgültiger Scheidungsfolgenvergleich steht der Geltendmachung eines Antrags nach § 81ff EheG entgegen. Die Einleitung des Aufteilungsverfahrens setzt also die Beseitigung des Scheidungsfolgenvergleichs, zB infolge einer Irrtumsanfechtung, voraus.

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