Die Einrichtung der Verwaltungsgerichte ist – selbstverständlich – auch an der Verfassungsgerichtsbarkeit nicht spurlos vorüber gegangen. Dabei sind die Auswirkungen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht bloß verfahrensrechtlicher Natur. Der VfGH nimmt die Änderungen des Verwaltungsrechtsschutzes auch zum Anlass, teils jahrzehntelang – mitunter gegen erhebliche Kritik der Lehre – gepflogene Rechtsprechungslinien zu hinterfragen und gegebenenfalls zu ändern. Der Beitrag von Matthäus Metzler in diesem Heft widmet sich einem solchen Fall: Der VfGH ist mit einem Erkenntnis vom Juni des letzten Jahres von seiner viele Jahre (und selbst noch kurz nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz) vertretenen Auffassung abgegangen, wonach die Gerichte nicht gehörig im Sinn von nicht rechtmäßig kundgemachte generelle Normen nicht anzuwenden hätten und daher auch beim VfGH nicht anfechten könnten. Nunmehr haben die Gerichte generelle Normen bereits dann anzuwenden, wenn diese zwar rechtswidrig, aber ausreichend allgemein kundgemacht wurden (VfGH 28.6.2017, V 4/2017). Während hier noch ein quantitativer Gesichtspunkt entscheidend war – die umfassende Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte hatte die durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung hervorgerufene Problematik der unterschiedlichen Anwendbarkeit von rechtswidrig kundgemachten Normen für Verwaltungsbehörden einerseits und Gerichte andererseits verschärft – waren zwei Sessionen später qualitative Gründe ausschlaggebend. Der VfGH hat im Dezember 2017 seine erstmals 1989 vertretene Rechtsprechung zur Abgrenzung des gerichtlichen Strafrechts und des Verwaltungsstrafrechts aufgegeben und sich dabei auf die tiefgreifende Veränderung des Rechtsschutzgefüges der Bundesverfassung durch die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz berufen (VfGH 13.12.2017, G 408/2016 ua). Für den VfGH waren in diesem Fall die den Verwaltungsgerichten eingeräumten richterlichen Garantien entscheidend, aufgrund derer diese sich seiner zutreffenden Ansicht nach von den zuvor bestehenden Rechtsschutzeinrichtungen in Gestalt der UVS grundsätzlich unterscheiden.