1. Einem Wohnungseigentümer kann durch eine Benützungsvereinbarung die ausschließliche rechtliche Verfügungsgewalt über einen Teil der Liegenschaft eingeräumt werden. Wenn eine Widmungsänderung oder ein Eingriff in die Substanz in die Rechtssphäre der übrigen Wohnungseigentümer vorliegt und deren wichtige Interessen berührt werden, steht dem § 828 ABGB entgegen.

