Eine Vereinbarung nach § 32 Abs 2 WEG 2002 gilt vorrangig vor dem subsidiär geltenden gesetzlichen Aufteilungsschlüssel nach § 32 Abs 1 WEG 2002. Das gilt auch für "Mischhäuser", bei denen zumindest ein Altmietverhältnis fortbesteht (§ 32 Abs 1 Satz 2 WEG 2002).
5 Ob 42/24y

