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Vorrang einer Vereinbarung nach § 32 Abs 2 WEG 2002 vor dem gesetzlichen Aufteilungsschlüssel nach § 32 Abs 1 WEG 2002

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturAndreas Herrmannecolex 2025/100ecolex 2025, 193 Heft 3 v. 27.3.2025

Eine Vereinbarung nach § 32 Abs 2 WEG 2002 gilt vorrangig vor dem subsidiär geltenden gesetzlichen Aufteilungsschlüssel nach § 32 Abs 1 WEG 2002. Das gilt auch für "Mischhäuser", bei denen zumindest ein Altmietverhältnis fortbesteht (§ 32 Abs 1 Satz 2 WEG 2002).

5 Ob 42/24y

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