1. Die Grundvoraussetzung jeder Ordination nach § 28 Abs 1 JN, dass für die betreffende Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inl Gerichts nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, ist bei Pfändung und Verkauf einer "Top-Level-Domain" ("com"), somit keiner länderspezifischen, sondern einer nicht gesponserten generischen, erfüllt.

