1. Die Kosten des Beweissicherungsverfahrens kann der ASt grds nur als Teil der Prozesskosten des Hauptprozesses ersetzt verlangen, weil dieser Kostenersatzanspruch akzessorisch ist. Nur dann, wenn feststeht, dass es zum Hauptprozess überhaupt nicht kommen wird, können die Kosten der Beweissicherung mit gesonderter Klage geltend gemacht werden.

