Der Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen der Verhängung zweier Geldbußen wegen eines Verstoßes gegen Art 4 Abs 1 FKVO (Verpflichtung zur Anmeldung) und Art 7 Abs 1 FKVO (Verbot, einen Zusammenschluss vor Freigabe zu vollziehen) nicht entgegen. Die Beh hat sich jedoch zu vergewissern, dass die Geldbußen insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zur Art des Verstoßes stehen.
C-746/21 P