Bürgt ein Gesellschafter in einem Zeitpunkt, in dem eine Kreditgewährung Eigenkapital ersetzend iSd § 1 EKEG wäre, für die Rückzahlung des Kredits eines Dritten (oder bestellt er ein Pfand bzw leistet eine vergleichbare Sicherheit), so kann der Gesellschafter - wenn er die fremde Schuld bezahlt - nicht gegen die Ges Regress nehmen, solange diese nicht saniert ist.
17 Ob 18/23f