1. Bei der Vertragsauslegung von Stiftungserklärungen sind die für Satzungen juristischer Personen entwickelten Auslegungskriterien anzuwenden, weshalb auch Stiftungserklärungen nach Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv auszulegen sind. Dies gilt jedenfalls auch für die Regelungen über die Begünstigtenstellung, wenn die Stellung als Begünstigter und der Verlust dieser Stellung in den Stiftungsurkunden ausführlich geregelt sind und dem Stiftungsvorstand kein diesbezügliches Ermessen eingeräumt ist.