1. Der Antrag nach § 9 Abs 2 Z 4 WEG aufgrund baulicher Vorgänge nach Vollendung der ursprünglichen Bauführung kann nur innerhalb eines Jahres ab Vollendung der späteren Bauführung gestellt werden. Maßgeblich ist das Ende der tatsächlichen Bauführung. Ein etwaiges Erfordernis einer Baubewilligung oder einer Bauanzeige hat keine Auswirkung auf den Lauf dieser Frist.