1. Ein RA ist nach § 10 RAO verpflichtet, die Vertretung oder Beratung abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat. Das Verbot der Doppelvertretung ist begrifflich und auch aus rechtspolitischer Sicht als weitreichend zu verstehen. Schon allein die bloße Gefahr einer Interessenkollision, insb eines Vertrauensbruchs, begründet das Vorliegen von "zusammenhängenden Sachen" iSd § 10 Abs 1 RAO.