1. Gem § 25 Abs 4 UWG ist im Urteil die Art der Veröffentlichung zu bestimmen. Unter "Art der Veröffentlichung" ist einerseits die Bestimmung des Mediums, andererseits die Form und Aufmachung der Veröffentlichung zu verstehen, also das "Wo", das "Wie oft" und das "Wie" der Veröffentlichung. Vom Gericht sind lediglich die inhaltlichen Parameter der Veröffentlichung (Umfang, Art, Aufmachung, Medium) vorzugeben, nicht die technische Umsetzung. Diese bleibt den zur Urteilsveröffentlichung verpflichteten Parteien überlassen.