1. Die Erwirtschaftung nachträglicher Gewinne führt nicht zur Heilung einer verbotenen Einlagenrückgewähr. Kapitalmaßnahmen, wie eine Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, sind für den Rückforderungsanspruch der Ges grds ebenso wenig von Bedeutung.
1. Die Erwirtschaftung nachträglicher Gewinne führt nicht zur Heilung einer verbotenen Einlagenrückgewähr. Kapitalmaßnahmen, wie eine Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, sind für den Rückforderungsanspruch der Ges grds ebenso wenig von Bedeutung.