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Ohne Kausalität keine Haftung des Abschlussprüfers

GesellschaftsrechtRechtsprechungJudikaturJohannes Reich-Rohrwigecolex 2024/187ecolex 2024, 322 - 323 Heft 4 v. 10.4.2024

1. Der Prüfungsbericht nach § 273 UGB soll als schriftliches Ergebnis der Abschlussprüfung grds das Ergebnis der Prüfung umfassend wiedergeben; nach § 274 Abs 8 UGB hat er auch den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über die Versagung zu enthalten.

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