1. Eine Klausel, der zufolge der Gesamtpreis der Pauschalreise von den gebuchten Leistungen vor Ort abhängt und sich vor Abschluss des Pauschalreisevertrags noch nicht bestimmen lässt, kann bei kundenfeindlichster Auslegung so verstanden werden, dass der Gesamtpreis erst nach Vertragsabschluss bestimmt werden kann. Dies verstößt gegen § 4 Abs 1 Z 3 PRG.