1. Im Abschöpfungsverf hat der Schuldner nach § 210 Abs 1 Z 2 IO Vermögen, das er während der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung von Todes wegen erwirbt, herauszugeben. Die Herausgabe des Vermögenswerts kann nicht erzwungen werden. Verletzt der Schuldner diese Obliegenheiten aber schuldhaft und beeinträchtigt er dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger, ist das Abschöpfungsverf auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 211 Abs 1 Z 2 IO vorzeitig einzustellen, sodass der Schuldner nicht in den Genuss der Restschuldbefreiung nach § 213 IO kommt.