Der VfGH hat mit seinem Erk zur Handysicherstellung vom 14. 12. 2023, G 352/2021, § 110 Abs 1 Z 1 und Abs 4 sowie § 111 Abs 2 StPO idF BGBl I 2004/19 als verfassungswidrig aufgehoben. Darüber hinaus hat der VfGH wesentliche Klarstellungen zur Zulässigkeit des Parteiantrages auf Normenkontrolle nach Art 140 Abs 1 lit d B-VG im Ermittlungsverf getroffen. Diese betreffen die Zulässigkeitsvoraussetzung einer iSd § 62a Abs 1 VfGG sowie die einer iSd Art 140 Abs 1 lit d B-VG und § 62 Abs 2 VfGG. Der Beitrag fokussiert auf Parteianträge als Verteidigungsmittel im Ermittlungsverf und die damit verbundenen Sonderthemen. Die Autoren haben den Betroffenen im zugrundeliegenden Ermittlungsverf und vor dem VfGH vertreten.