1. Unter "Bauten an Ufern" iSd § 38 Abs 1 WRG 1959 sind solche baulichen Herstellungen zu verstehen, die am Rande eines Gewässerbettes, das aus der Sohle und jenen Streifen des Ufers besteht, die idR unter Wasser liegen und äußerlich am Fehlen einer Grasnarbe kenntlich sind, errichtet werden.