1. Tritt nach einem Verbesserungsversuch des Übergebers einer mangelhaften Sache derselbe Mangel wieder auf, so trifft den Übergeber die Beweislast dafür, dass er den Mangel durch Verbesserung beseitigt und dadurch den Verbesserungsanspruch zum Erlöschen gebracht hat. Diese Beurteilung hat anhand des Vertragsinhalts zu erfolgen.