1. Die Rechtsordnung anerkennt über die Zentralnorm des § 16 ABGB die Persönlichkeit als Grundwert und schützt in seinem Kernbereich die Menschenwürde. Dieser Schutz kann auch nach dem Tod als sog postmortales Persönlichkeitsrecht fortwirken. Davon umfasst ist auch die Frage, welche Veränderungen am Grab und Grabstein zulässig sind.