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Zur Abgrenzung zwischen §§ 1104, 1105 und 1107 ABGB

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturAndreas Herrmannecolex 2023/69ecolex 2023, 126 Heft 2 v. 16.2.2023

1. Eine Zinsminderung ist nach § 1107 ABGB ausgeschlossen, wenn die Gebrauchsbeeinträchtigung aus der Sphäre des Bestandnehmers stammt und damit eine bloß subjektive Unbrauchbarkeit der Bestandsache vorliegt.

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