1. Eine Zinsminderung ist nach § 1107 ABGB ausgeschlossen, wenn die Gebrauchsbeeinträchtigung aus der Sphäre des Bestandnehmers stammt und damit eine bloß subjektive Unbrauchbarkeit der Bestandsache vorliegt.
1. Eine Zinsminderung ist nach § 1107 ABGB ausgeschlossen, wenn die Gebrauchsbeeinträchtigung aus der Sphäre des Bestandnehmers stammt und damit eine bloß subjektive Unbrauchbarkeit der Bestandsache vorliegt.