Eine Aufkündigung wegen des unleidlichen Verhaltens eines Mitbewohners ist nicht möglich, wenn dieser Mitbewohner selbst in der gleichen Anlage auch eine Wohnung mietet. Die Aufkündigung würde in diesem Fall nämlich nicht dazu führen, dass das unleidliche Verhalten beendet wird, sodass es an einer Rechtfertigung dafür fehlt, dem aufgekündigten Mieter das unleidliche Verhalten des Mitbewohners als Kündigungsgrund zuzurechnen.