Es liegt kein dringendes Wohnbedürfnis iSv § 14 Abs 3 MRG vor, wenn eine rechtlich gleichwertige und abgesicherte alternative Wohnmöglichkeit besteht. Dass eine Person als Geschäftsführer einer Gesellschaft eine Wohnung dieser Gesellschaft faktisch nutzen kann, darauf aber keinen vertraglichen Anspruch hat, begründet aber keine gleichwertige und abgesicherte alternative Wohnmöglichkeit iSv § 14 Abs 3 MRG.