1. Die Einleitung eines Verf nach § 27 PSG (sowohl auf Bestellung als auch auf Abberufung von Organmitgliedern) erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Die Antragslegitimation ist im PSG nicht gesondert geregelt, weshalb gem § 40 PSG die Grundsätze des außerstreitigen Verf gelten.