1. Das von einem Gericht im Rahmen einer Anti-Suit-Injunction an eine Partei unter Androhung von Sanktionen gerichtete Verbot, eine Klage bei einem ausl Gericht zu erheben oder ein dortiges Verf weiter zu betreiben, bewirkt eine Beeinträchtigung von dessen Zuständigkeit für die Entscheidung des Rechtsstreits. Wenn dem Kl die Erhebung einer solchen Klage im Wege einer Anordnung untersagt wird, liegt ein Eingriff in die Zuständigkeit des ausl Gerichts vor, der als solcher mit der Brüssel-I-VO unvereinbar ist.