1. Art 18 Abs 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass der Ausdruck "anderer Vertragspartner" in dieser Bestimmung so zu verstehen ist, dass er ausschl die am streitigen Vertrag beteiligte natürliche oder juristische Person meint, nicht jedoch andere, an diesem Vertrag nicht beteiligte Personen, selbst wenn sie mit dieser Person verbunden sind.