Die in Österreich anzuerkennenden Rechtswirkungen der E anderer MS sind an den Wirkungen zu messen, die die E im Ursprungsmitgliedstaat entfalten.
10 Ob 62/22y
Schlagwörter:
Die in Österreich anzuerkennenden Rechtswirkungen der E anderer MS sind an den Wirkungen zu messen, die die E im Ursprungsmitgliedstaat entfalten.
10 Ob 62/22y
Schlagwörter: