1. Dem RA ist es verboten, für die Vermittlung von Mandaten ein Entgelt zu bezahlen, gleichgültig, ob in Form einer pauschalen Prämie, eines Anteils am Umsatz oder des Gewinns aus einem Mandat (hier: 25 % des Honorarbetrags).
1. Dem RA ist es verboten, für die Vermittlung von Mandaten ein Entgelt zu bezahlen, gleichgültig, ob in Form einer pauschalen Prämie, eines Anteils am Umsatz oder des Gewinns aus einem Mandat (hier: 25 % des Honorarbetrags).