1. Eine Ordination ist auch in Exekutionssachen zulässig, wenn es an einem örtlich (bzw international örtlich) zuständigen inländischen Gericht mangelt und eine der in § 28 Abs 1 JN normierten Voraussetzungen vorliegt.
1. Eine Ordination ist auch in Exekutionssachen zulässig, wenn es an einem örtlich (bzw international örtlich) zuständigen inländischen Gericht mangelt und eine der in § 28 Abs 1 JN normierten Voraussetzungen vorliegt.