Mit bestätigt der EuGH seine Rsp, nach der es aus generalpräventiven Gründen unzulässig ist, in einem Verbrauchervertrag an die Stelle einer nichtigen Vertragsklausel das dispositive Gesetzesrecht treten zu lassen. Im Folgenden werden sowohl die EuGH-Entscheidung als auch der Vorlagebeschluss des OGH einer kritischen Analyse unterzogen; schließlich wird geprüft, welche konkreten Konsequenzen sich aus dem EuGH-Erkenntnis für den Anlassfall ergeben.