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Wer ist Baufortschrittsprüfer im Sinne des BTVG? Anmerkung zu OGH 8 Ob 124/21z

Zivil- und UnternehmensrechtBeitragAufsatzGeorg Bruckmüller, Christoph Reichlecolex 2023/53ecolex 2023, 112 - 114 Heft 2 v. 16.2.2023

Der OGH führt in 8 Ob 124/21z seine Rechtsprechung zum Offenlegungsgrundsatz im Stellvertretungsrecht fort. Bei Ausstellung einer Baufortschrittsbestätigung nach dem BTVG durch den Geschäftsführer einer Ziviltechniker-GmbH ohne Hinweis auf die GmbH haftet der Geschäftsführer persönlich für eine unrichtige Bestätigung. Die E bietet aber auch Anlass für weiterführende Überlegungen zur Haftung des Baufortschrittsprüfers. (FN )

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