Der OGH führt in 8 Ob 124/21z seine Rechtsprechung zum Offenlegungsgrundsatz im Stellvertretungsrecht fort. Bei Ausstellung einer Baufortschrittsbestätigung nach dem BTVG durch den Geschäftsführer einer Ziviltechniker-GmbH ohne Hinweis auf die GmbH haftet der Geschäftsführer persönlich für eine unrichtige Bestätigung. Die E bietet aber auch Anlass für weiterführende Überlegungen zur Haftung des Baufortschrittsprüfers. (FN )