1. Nach § 519 Abs 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden B des BerG der Rek nur zulässig, wenn das BerG die Klage oder eine Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat oder wenn das BerG ein erstgerichtliches Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu treffende Entscheidung aufgetragen oder die Sache an ein anderes BerG verwiesen und ausgesprochen hat, dass der Rek an den OGH zulässig ist.