1. Bei einem Verstoß gegen § 2 UWG leitet sich der Unlauterkeitsvorwurf nicht aus einer Verletzung der beruflichen Sorgfalt ab, sondern aus einer Irreführung iS dieser Bestimmung. Dabei kommt es nur auf die objektive Unrichtigkeit der Aussage an, nicht aber auf eine Verletzung beruflicher Sorgfalt, insb auch nicht die Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der eigenen Aussage für den Werbenden.