1. Hatte ein Gesellschafter gem § 37 Abs 1 GmbHG vom Geschäftsführer die Einberufung der Generalversammlung (GV) verlangt und hat daraufhin ein RA, der sich dabei auf die Vertretung des Gesellschafters und nicht auf die Vertretung des Gf der GmbH beruft, die GV einberufen, so ist diese Einberufung nicht wirksam. Die Auffassung, dass in diesem Fall das Selbsthilfe-Einberufungsrecht des Gesellschafters, der zunächst die Einberufung verlangt hatte, eingreift, ist nicht korrekturbedürftig. Die Ankündigung in der Tagesordnung, nämlich die Abberufung der Geschäftsführer und die Bestellung neuer Geschäftsführer, erfordert keine weitergehende Begründung für das Einberufungsverlangen nach § 37 GmbHG.