1. Bei der Ermittlung eines gesellschaftsvertraglichen Anwesenheitsquorums (hier: in einer Jagdgesellschaft) sind die vom Stimmrecht ausgeschlossenen, aber anwesenden Gesellschafter mitzuzählen.
1. Bei der Ermittlung eines gesellschaftsvertraglichen Anwesenheitsquorums (hier: in einer Jagdgesellschaft) sind die vom Stimmrecht ausgeschlossenen, aber anwesenden Gesellschafter mitzuzählen.