1. Nach der Rsp wirkt § 275 Abs 2 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers als Schutzgesetz nur zu Gunsten jener Gesellschaft, die ihn bestellt hat. Darüber hinaus ist der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ein solcher mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter, nämlich aller potenziellen Gläubiger der Gesellschaft.