1. Nach stRsp gilt bei der Erteilung einer Weisung in Ermangelung einer Sonderregelung grundsätzlich der Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 Satz 2 IO. Hiervon ist der Insolvenzverwalter, nicht hingegen der Schuldner ausgenommen.
2. Die Vorschrift des § 84 IO - und damit auch die eingeschränkte Anfechtbarkeit von erteilten Weisungen - gilt nach § 157b Abs 5 Satz 1 IO für Treuhänder entsprechend.