1. Gem § 22 Abs 1 Satz 1 JN ist die Ablehnung bei jenem Gericht zu erklären, dem der abzulehnende Richter angehört.
2. Gehört im Fall einer Ablehnung aus Anlass der Zustellung der Sachentscheidung der abgelehnte Richter dem Gericht mittlerweile nicht mehr an, ist dieses dennoch für die Behandlung der Ablehnung zuständig.